Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HAFLEX Maschinenbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN der HAFLEX Maschinenbau GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichendes gilt nur, wenn korrespondierende schriftliche Erklärungenvorliegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen desBestellers gelten nur, wenn und soweit der Lieferer oderLeistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklichschriftlich zugestimmt hat.

 

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderenUnterlagen (im folgenden Unterlagen) behält sich derLieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechteuneingeschränkt vor. Die Unterlagendürfen nur nach vorheriger Zustimmung des LieferersDritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn derAuftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangenunverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diesedürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden,denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungenübertragen hat.

 

3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließlicheRecht zur Nutzung mit den vereinbartenLeistungsmerkmalen in unveränderter Form auf denvereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.

 

4. Teillieferungen/-leistungen sind zulässig, soweit siedem Besteller zumutbar sind.

 

5. Der Lieferer kann Subunternehmer tätig werden lassen,falls er dies für erforderlich hält. 

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackungund der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommenund ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägtder Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichenNebenkosten wie Reisekosten, Kosten fürden Transport des Handwerkzeugs und des persönlichenGepäcks sowie Auslösungen.

 

3. Zahlungen sind frei an die Zahlstelle des Lieferers zuleisten.

 

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnenoder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen,die unbestritten oder rechtskräftig festgestelltsind.

 

5. Der Besteller darf Forderungen gegen den Lieferer nurmit Zustimmung von diesem abtreten.

6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen so zuleisten, dass der Betrag spätestens zwei Wochen nach Zugangder Rechnung beim Lieferer eingegangen ist. Der Lieferer ist berechtigt, für abgeschlossene Teile derArbeit Abschlagszahlungen zu verlangen.

 

Befindet sich der Besteller mit einer Abschlagszahlung inVerzug, so kann der Lieferer bei erfolglosem Ablauf einerErfüllungsfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatzverlangen.

 

Für Montageanweisungen gilt darüber hinaus:

7. Die vereinbarte Montageleistung wird zu den jeweils gültigenStundenverrechnungssätzen abgerechnet, falls keineanderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.Zudem hat der Besteller alle erforderlichen Nebenkostenwie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugsund des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungenzu übernehmen.

 

Reisezeit gilt als Arbeitszeit.Wünscht der Besteller eine verbindliche Preisangabe, sobedarf es eines, als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlages.Der Lieferer ist an diesen Kostenvoranschlagbis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.Der Kostenvoranschlag selbst ist kostenpflichtig,die Kosten werden jedoch bei Auftragserteilung angerechnet.

 

8. Sind zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten Kostenauslösende Maßnahmen erforderlich, die ein Überschreitendes nicht als verbindlich angegebenen Preisesvon über 15 % bewirken, so ist der Besteller hiervon zuunterrichten. Dessen Einverständnis zu den Maßnahmengilt als gegeben, wenn er diesen nach einer vom Auftragnehmergesetzten angemessenen Frist, welche auf die Genehmigungswirkungeines versäumten Widerspruchs hinweist,nicht widerspricht.

 

9. Stellt sich nach Abgabe eines verbindlichen oder unverbindlichenKostenvoranschlages bzw. nach Vereinbarungeines Festpreises heraus, dass die vom Besteller geliefertenund den Berechnungen zugrunde gelegten Daten nichtstimmen, so ist der Preis entsprechend anzupassen.

 

Das Gleiche gilt für Umstände, die nicht mitgeteilt wurdenund dadurch Kosten verursacht haben oder für Änderungenaufgrund con sich im Nachhinein herausstellendeSachzwänge im Verantwortungsbereich des Bestellers oderdurch Verzögerungen, die vom Lieferer nicht zu vertretensind und in den Verantwortungsbereich des Bestellersfallen.

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III. Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Ist der Besteller Kaufmann, so gilt der Vorbehalt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferer entstandenen oder entstehenden Forderungen.

 

Der Besteller hat die Vorbehaltswaren mit Sorgfalt zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Besteller tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an HAFLEX ab. Diese nimmt die Abtretung an.

 

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Zahlung, ist der Lieferer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Gründe, nach denen die Fristsetzung entbehrlich ist, bleiben bestehen. Nach dem Rücktritt ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

 

3. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich -rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Vergütung (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter veräußert werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt.

 

Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.

 

Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Lieferer ist ermächtigt den Schuldner (Dritten) die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

 

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständer verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung

Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.

 

Der Besteller verwahrt das Miteigentum für den Lieferer.

 

5. Wird Vorbehaltsware des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder Gebäude eines Schuldners (Dritten) eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Schuldner (Dritten) oder den, den es angeht entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Wert nach Vorbehaltsware ist dann der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 10 %, der jedoch dann außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

 

Die Abtretung der Forderungen erstreckt sich hier auf den Betrag, der dem Anteilswert des Lieferers am Eigentum / Miteigentum der vom Besteller weiter veräußerten Vorbehaltsware entspricht.

 

6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferers erforderliche sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen.

 

7. Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, erlischt der Eigentumsvorbehalt in dem übersteigenden Umfang, bzw. der Besteller ist in dem übersteigenden Umfang Inhaber der Forderung.

 

IV. Fristen für Lieferungen und Verzug

 

1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.

Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

Können Termine aus Gründen nicht eingehalten werden, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so ist ein Rücktritt vom Vertrag wegen der Verzögerung ausgeschlossen

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3. Bei Verzug des Lieferers kann der Besteller einen eingetretenen Verzögerungsschaden insofern geltend machen, als dass er für jede vollendete Woche des Verzuges je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen kann, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens steht dem Besteller nach den Bestimmungen des Artikels XI. dieser Geschäftsbedingungen zu.

 

4. Ist die Nichteinhaltung der Termine vom Lieferer zu vertreten und hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist gesetzt, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (Schadensersatz statt Leistung) stehen dem Besteller nach den Bestimmungen des Artikels XI. dieser Geschäftsbedingungen zu.

 

5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

V. Gefahrübergang

 

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

 

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportkosten versichert.

 

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder soweit vereinbart nach einwandfreiem Probebetrieb.

 

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

VI: Aufstellung und Montage

 

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

 

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- uns sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

 

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

 

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

 

d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen.

 

Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzers des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzers ergreifen würde.

 

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

 

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderten statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

Des weiteren müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

 

3. Die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme kann sich durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände verzögern. Dies ist insbesondere der Fall bei nachträglich auftretenden Änderungswünschen des Bestellers, durch im Nachhinein auftretende oder sich herausstellende Sachzwänge im Verantwortungsbereich des Bestellers, erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen liegen nicht vor, Daten oder sonstige Informationen sind vom Besteller falsch geliefert worden, erforderliche Mitarbeiter des Bestellers sind nicht verfügbar, erforderliche Dokumentationen fehlen oder bauliche Vorarbeiten wurden nicht geleistet.

 

Der Besteller hat in angemessenem Umfang die dadurch entstandenen Kosten, insbesondere auch für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. Wenn der Lieferer seine Rechnung erst später stellen kann, hat der Besteller für den Verzögerungszeitraum mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen zu leisten.

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4. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

 

5. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

 

VII. Entgegennahme

 

Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

 

Für Montageleistungen gilt:

 

Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.

 

Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

 

VIII. Gewährleistung

 

Die Gewährleistungsrechte bei Sach- oder Rechtsmängel bestehen wie folgt:

 

1. Es muss ein Sach- oder Rechtsmangel bei Gefahrübergang vorliegen. Dies ist nicht der Fall bei Erfüllung der vereinbarten Beschaffenheit, natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler.

 

Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.

 

2. Der Besteller muss offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung mitteilen. Ansonsten sind die Ansprüche aus Sachmängeln erloschen. Eine kürzere Prüfungspflicht nach § 377 HGB wird dadurch nicht betroffen.

 

3. Der Besteller kann bei einem Sach- oder Rechtsmangel die Beseitigung des Mangels verlangen. Der Lieferer hat die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Das Recht auf Minderungen oder Rücktritt ist ausgeschlossen. Diese Rechte entstehen jedoch wieder, wenn die Mangelbeseitigung fehlschlägt. Dies ist nach dem erfolglosem zweiten Versuch der Fall, wenn sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder sonstiger Umstände etwas anderes ergibt.

 

4. Schadensersatzansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel oder wegen Schäden, die mit Sachmängel in Verbindung stehen, stehen dem Besteller nach den Bestimmungen des Artikels XI. dieser Geschäftsbedingungen zu.

 

5. Sämtliche Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel oder Schäden, die mit Sachmängel in Verbindung stehen, verjähren in einem Jahr ab dem Gefahrübergang.

 

Für Montageleistungen gilt darüber hinaus:

 

6. Der Besteller kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Kosten verlangen, wenn dies zur Abwendung einer dringenden Gefahr und eines erheblichen Schadens erforderlich ist. Der Unternehmer ist jedoch – soweit möglich – vorher zur Mangelbeseitigung aufzufordern.

 

Die Selbstvornahme ist weiterhin möglich, wenn der Unternehmer die Mangelbeseitigung unberechtigt verweigert, eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung erfolglos abgelaufen oder eine Mangelbeseitigung fehlgeschlagen ist.

 

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

 

1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter:

 

a) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrecht) durch vom Lieferer gelieferte vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller nach Artikel VIII., soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts abweichendes ergibt.

 

aa) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat dieser das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

 

bb) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann, wenn der Besteller dem Lieferer die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich anzeigt, eine Verletzung nicht anerkannt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

 

Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungsoder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein An erkenntnis einer Schutzverletzung verbunden ist.

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b) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

 

c) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

2. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte des Lieferers:

 

a) Die gelieferte Ware kann Software enthalten. Darunter fallen alle Programme und sonstigen Befehlsanweisungen einer Maschinenbefehls- oder Programmiermaschine in Dateien auf einem vom Lieferer ausgelieferten Datenträger, in einer gesendeten Email oder auf einem Server des Lieferers. Dazu gehört auch das schriftliche Erläuterungsmaterial – die Dokumentation, in HTML, XML oder in sonst einer beschreibenden Weise erstellte Informationsdarstellungen, alle Upgrades, modifizierte Versionen (Patches), Updates, Ergänzungen sowie Kopien der Software.

 

b) Die Software und sämtliche Kopien dieser Software, die der Besteller durch diese Lizenz berechtigt ist anzufertigen, sind geistiges Eigentum von dem Lieferer. Die ist urheberrechtlich geschützt. Struktur, Organisation und Code der Software stellen wertvolle Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen des Lieferers dar. Ohne besondere Vereinbarung darf eine Kopie der Software ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archivierungszwecke erstellt werden.

 

c) Der Besteller ist berechtigt, die Software zum Betrieb der dafür vorgesehenen Anlage zu verwenden. Der Besteller verpflichtet sich, die Software weder zu ändern noch zu übersetzen oder anzupassen. Ist eine Anpassung erforderlich, so darf diese entweder nur vom Lieferer vorgenommen werden oder vom Besteller mit schriftlicher Einwilligung des Lieferers.

 

Werden Änderungen vom Besteller durchgeführt, so liegen die Urheberrechte beim Lieferer so, wie wenn er selbst die Änderungen vorgenommen hätte. Durch solche Änderungen werden die Rechte des Bestellers nicht erweitert.

 

d) Der Besteller darf die Software weder in Teilen noch als Ganzes vermieten, verpachten, unterlizenzieren, verleihen oder das Kopieren der Software auf den Computer eines anderen Benutzers genehmigen.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

 

1. Schadensersatzansprüche wegen vom Lieferer zu vertretender Unmöglichkeit stehen dem Besteller nach den Bestimmungen des Artikels XI. dieser Geschäftsbedingun- gen zu.

 

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Artikel IV. Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

 

Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

XI. Sonstige Haftung

 

1. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit.

 

2. Unberührt bleiben alle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

 

Unberührt bleiben weiterhin alle Schadensersatzansprüche aus Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer wesentlichen Vertragspflicht; die Haftung ist hier jedoch auf den Ersatz des typischerweise zu erwartenden und eingetretenen Schadens begrenzt.

 

XII. Gerichtsstand

 

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Trier.

 

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

XIII: Verbindlichkeit des Vertrages

 

Diese Bedingungen bleiben im Zweifel bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihrem übrigen Teil verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlicher Zwecke der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.